Im Nationalsozialismus
1. Prozess der Machtübernahme Hitlers
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

1.1 Etablierung der NS-Herrschaft
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

1.2 Fackelzug am Abend des 30.01.1933
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

1.3 Ausschreibung von Neuwahlen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

1.4 Der Tag von Potsdam
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2. Reichtagsbrand und -verordnung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

3. Ermächtigungsgesetz
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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1.1 Etablierung der NS-Herrschaft


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Plakat der NSDAP, 1933

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Blick vom Hotel Adlon auf den Fackelzug, 30.01.1933

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Nach der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 saßen in seinem Kabinett mit Wilhelm Frick als Reichsinnenminister und Hermann Göring als Minister ohne Geschäftsbereich nur zwei weitere Nationalsozialisten. Vizekanzler Franz von Papen und Reichspräsident Paul von Hindenburg wollten Hitler durch die Ernennung zum Reichskanzler an das konservative Establishment binden und dadurch die Nationalsozialisten zähmen.

Dieses Zähmungskonzept stellte sich jedoch mit der Durchsetzung der Forderung Hitlers nach sofortigen Neuwahlen schnell als Illusion heraus. Im folgenden Wahlkampf gelang es den Nationalsozialisten, ihre politischen Gegner enorm zu beeinträchtigen, da sie durch die Positionen Fricks als Reichsinnenminister und Görings als kommissarischem preußischem Innenminister über den Großteil der Polizeigewalt verfügen konnten.


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Reichstagsbrand, Berlin, 27.02.1933

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Flugblatt der NSDAP zu den Reichstagswahlen, 1933

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Der Terror gegen KPD, SPD und teilweise auch gegen das Zentrum zeigte sich vor allem durch die Zerschlagung von Kundgebungen, Verbote kommunistischer und SPD-naher Zeitungen und Verhaftungen von politischen Gegnern. Die rechtliche Basis hierfür bildete die nach dem Reichstagsbrand in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar erlassene „Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“ (Reichstagsbrandverordnung), die Reichskanzler Hitler und Reichsinnenminister Frick durch Ausrufung des Ausnahmezustandes die Möglichkeit gab, alle verfassungsmäßigen Grundrechte wie Freiheit der Person oder Presse- und Versammlungsfreiheit außer Kraft zu setzen.


In diesem Klima der Unsicherheit und Gewalt wurde die NSDAP zwar stärkste Fraktion, erreichte jedoch mit 43,9 Prozent der abgegebenen Stimmen überraschenderweise keine absolute parlamentarische Mehrheit. Daher musste sie nach der Wahl eine Koalition mit den Deutschnationalen bilden.


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Hitler begründet im Reichstag das Ermächtigungsgesetz

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Das neu gewählte Parlament beschloss zwei Tage nach seiner Eröffnung, am 23. März 1933, mit 444 zu 94 Stimmen das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ (Ermächtigungsgesetz), mit dem die Reichsregierung Gesetze ohne die Zustimmung des Reichstages und des Reichsrates beschließen konnte. Hierbei durften die von der Reichsregierung erlassenen Gesetze auch gegen die Verfassung verstoßen. Der Selbstentmachtung des Parlaments durch das Ermächtigungsgesetz stimmten abgesehen von der KPD und der SPD alle im Reichstag vertretenen politischen Parteien zu. Die bereits verhafteten oder untergetauchten Abgeordneten der KPD konnten nicht zur Abstimmung erscheinen. Die SPD-Fraktion hingegen konnte mit 94 von 120 gewählten Abgeordneten an der Sitzung teilnehmen und bekannte sich mit ihrer geschlossenen Ablehnung des Ermächtigungsgesetzes zu Rechtsstaat und Demokratie.


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Fotografie von Joseph Schorer: Kundgebung der Nationalsozialisten vor dem Altonaer Rathaus, März 1933

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Der Wahlsieg der NSDAP hatte nicht nur das Ermächtigungsgesetz ermöglicht, sondern lieferte auch die Begründung für die Maßnahmen zur Gleichschaltung der Länder zwischen dem 5. und 9. März 1933. Die Nationalsozialisten forderten entgegen dem Verfassungsgrundsatz des Föderalismus die Umsetzung ihres Wahlsieges bei der Reichstagswahl in Ländern und Kommunen. Zudem drohten nationalsozialistische Demonstranten – darunter viele SA-Männer – mit der gewaltsamen Erstürmung von Gebäuden. Dies nutzte Reichsinnenminister Wilhelm Frick als Vorwand, um die Landesregierungen abzusetzen. Hierbei berief er sich auf die „Reichstagsbrandverordnung“, die den Eingriff in die Souveränität der Länder zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlaubte. Nach der Absetzung der Landesregierungen ernannte Frick sowohl Kommissare – meist NSDAP-Funktionäre – als auch kommissarische Polizeipräsidenten.

Schließlich gab Reichskanzler Hitler dem Gleichschaltungsprozess mit dem „Zweiten Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ vom 7. April 1933 eine scheinlegale Grundlage. Dieses Gesetz ermöglichte auf seinen Vorschlag hin die Ernennung von Reichsstatthaltern, die weitreichende Befugnisse hatten. So konnten sie die Vorsitzenden der Landesregierung ernennen, die Landtage auflösen und Landesgesetze anfertigen. Abgeschlossen wurde die Gleichschaltung der Länder und Kommunen durch das ebenfalls am 7. April 1933 verabschiedete „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“, das die Entlassung von regimekritischen und jüdischen Beamten in der gesamten Verwaltung erlaubte.

Dieses Gesetz diente nicht nur der Gleichschaltung der Ländern, sondern bildete auch die rechtliche Grundlage für die Entlassung oder Beurlaubung von politisch missliebigen Staatsrechtlern, Nationalökonomen, Soziologen und Historikern. Diese Maßnahme leitete die politische Säuberung der Akademien, Universitäten und Bibliotheken durch Alfred RosenbergsKampfbund für deutsche Kultur“ ein. Ein weiterer wichtiger Bestandteil dieser Säuberung war die Ausübung von Druck auf einzelne Akademie- oder Universitätsangehörige, die aufgrund der Bedrohung durch die Nationalsozialisten teilweise freiwillig ihre Posten räumten.


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Zeitungsartikel der "Deutschen Ostfront": Verbot der SPD, 23.06.1933

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Bedrohung und Terror waren auch bei der Ausschaltung der Parteien ein wesentlicher Bestandteil der Vorgehensweise. So brachte der Terror gegen SPD-Abgeordnete und Funktionäre die Prager Parteileitung der SPD dazu, zum Sturz Adolf Hitlers aufzurufen. Dies nutzte Innenminister Wilhelm Frick, um die SPD als „volks- und staatsfeindliche Organisation“ zu degradieren und am 22. Juni 1933 ein Verbot der Partei zu erlassen. Daraufhin lösten sich alle anderen wichtigen politischen Parteien wie Zentrum, Bayerische Volkspartei und Deutschnationale Volkspartei angesichts zu erwartenden Verbote selbst auf und gaben somit dem nationalsozialistischen Druck nach. Formal wurde der Einparteienstaat durch das „Gesetz gegen die Neubildung von Parteien“, das die NSDAP als einzige politische Partei in Deutschland festschrieb, am 14. Juli 1933 endgültig manifestiert.


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SA-Stabschef Ernst Röhm, 1933/34

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Im Frühsommer 1934 drohte dem Regime erstmals eine politische Krise, deren Hauptursache interne Konflikte mit der SA waren. Der SA-Führer Ernst Röhm forderte, dass der „graue Fels der Reichswehr“ in der „braunen Flut der SA untergehen“ (Thamer, S. 322) müsse. Hitler hingegen hatte in einer Rede vor der Armeeführung am 3. Februar der Reichswehr die zweite staatstragende und autonome Rolle neben der NSDAP zugesichert. Die Forderung der SA stellte dies in Frage und bedrohte somit die Machtgrundlage des Regimes. Als Hitler schließlich erfuhr, dass ein konservativer Kreis um Vizekanzler von Papen die SA-Krise zur Proklamation des Ausnahmezustandes nutzen wollte, beschloss er zu handeln.


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Kurt von Schleicher, 1932

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Gregor Strasser, 1933

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Zusammen mit Reichswehr und SS überraschte Hitler die SA-Führer am 30. Juni in Bad Wiessee, wo er eine SA-Führerkonferenz angesetzt hatte. Anschließend ließ er sie unter dem Vorwand eines angeblich drohenden Putsches der SA verhaften und erschießen. Am Abend des 30. Juni 1934 und am Folgetag wurden etwa 200 hohe SA-Führer, darunter auch Röhm, erschossen. Gleichzeitig wurden auf Befehl Görings und Himmlers in Berlin ungefähr einhundert alte Gegner oder Vertreter des konservativen Lagers, darunter auch Kurt von Schleicher und Gregor Strasser, erschossen. Um diesen staatlich geplanten Morden den Anschein von Legalität zu geben, beschloss das Kabinett am 3. Juli, dass die „zur Niederschlagung hoch- und landesverräterischer Angriffe am 30. Juni, 1. und 2. Juli 1934 vollzogenen Maßnahmen [...] als Staatsnotwehr rechtens“ (Thamer, S. 333) seien.


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Reichspräsident Paul von Hindenburg und Adolf Hitler auf Gut Neudeck, 1933

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Ernennungsurkunde von Fritz Jäger zum Hauptmann der Reichswehr, handschriftlich unterzeichnet von Reichswehrminister von Blomberg, 24.09.1934

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Mit den Aktionen gegen die SA war nun auch der einzige parteiinterne Gegner ausgeschaltet worden. Kurz darauf wurde die Stellung Hitlers als Führer endgültig gesichert. Nach dem Tod des Reichspräsidenten von Hindenburg am 2. August 1934 wurde das Amt des Reichspräsidenten aufgelöst und mit dem Hitlers Amt als Reichskanzler zur Stellung eines „Führers und Reichskanzlers“ vereinigt. Zudem verlor die Reichswehr ihre Unabhängigkeit vollkommen, als ihr Führer Werner von Blomberg beschloss, nach dem Tod Hindenburgs alle Soldaten auf die Person Adolf Hitlers als „Führer und Reichskanzler“ zu vereidigen.

Die Ereignisse zwischen Juni und August 1934 schlossen die nationalsozialistische Machtergreifung weitgehend ab und vereinigten die Macht endgültig auf Adolf Hitler, den „Führer und Reichskanzler“. Unter Wahrung des Anscheins verfassungsmäßiger Legalität war es den Nationalsozialisten gelungen, Demokratie und Pluralismus bis August 1934 nahezu vollständig zu zerstören.



Literatur:

Hans-Ulrich Thamer: Verführung und Gewalt; München 2004

Hampel Johannes: Der Nationalsozialismus: Machtergreifung und Machtsicherung 1933-1935; München 1988

http://www.bpb.de/publikationen/08088896480389708701525882301191,0,0,Nationalsozialismus_I.html

http://www.dhm.de/lemo/html/nazi/innenpolitik/etablierung/index.html

Text: Anja Ruisinger

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