1.3 Lösung des Pachtproblems durch die US-Militärregierung
Die Lizenzzeitungen Lizenzzeitungen wurden zunächst
ohne Zustimmung der Besitzer in von den Amerikanern beschlagnahmten Partei-
oder Privatdruckereien hergestellt. Die juristische Basis hierfür waren die
„Military Government Title 21“, die der „Information
Control Divsion“ (ICD) die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige
Durchführung von Beschlagnahmungen bzw. die Benutzung bereits beschlagnahmten
Besitzes erlaubte. Da die Eigentumsrechte nach privatkapitalistischem
Prinzip notwendigerweise von derartigen Maßnahmen unberührt blieben, war die
Sicherung der Möglichkeit zur Herstellung der Lizenzzeitungen nicht
dauerhaft gegeben.
Während die Druckereibesitzer vor allem nach
Abschluss ihrer Entnazifizierungsverfahren,
aus denen sie teilweise als Entlastete hervorgegangen waren, auf Freigabe ihres
von Treuhändern verwalteten Eigentums drängten, forderten die Lizenzträger eine
durch die amerikanische
Militärregierung garantierte Absicherung ihrer Produktionsmöglichkeiten.
Hierauf reagierte das „Office
of Military Government for Germany” (OMGUS) angesichts der Bedenken der
„Finance Division/Property Control“ aufgrund der rechtlichen Haltbarkeit von
Zwangsverträgen abwartend und hoffte auf den freiwilligen Abschluss von
Pachtverträgen.
Mit dieser abwartenden Haltung machte die Militärregierung
jedoch vor allem aufgrund der Verzögerungstaktik, welche die Altverleger bei konkreten Vertragsverhandlungen
verfolgten, deprimierende Erfahrungen. Zur rechtlichen Absicherung der Lizenzzeitungen, deren
Bedeutung für die Etablierung eines demokratischen Pressewesens die
US-Militärregierung sehr hoch einschätzte, ermöglichte sie am 20. September
1947 durch die Verfügung AG 601 den Abschluss von Zwangspachtverträgen.
Diese sollten bei einer zwar theoretisch vorhandenen,
aber praktisch kaum realisierbaren Verlängerungsmöglichkeit um drei Jahre für
die Dauer von zunächst fünf Jahren in Kraft treten, falls ein freiwilliger
Vertrag nicht bis spätestens 30 Tage nach einem entsprechenden Angebot der
Lizenzträger erreicht werden konnte. Allerdings sei freiwilligen Abschlüssen
hierbei der Vorzug gegenüber Zwangsverträgen zu geben (vgl. Frei, S. 108).
Nach dem Erlass dieser Verfügung war das
Pachtproblem jedoch noch nicht völlig geklärt. Da die Altverleger durch die
Weigerung der Amerikaner, parteigebundene Zeitungen zuzulassen, viele deutsche
Politiker auf ihrer Seite hatten, konnten sie in einigen Fällen ihre
Verschleppungstaktik fortführen. So lag beispielsweise in Bayern ein Jahr nach
dem Erlass der erwähnten Verfügung AG 601 für elf der insgesamt 24 Lizenzzeitungen kein
rechtskräftiger Pachtvertrag vor.
Im Hinblick auf das absehbare Ende der Militärregierung
erteilte OMGUS
schließlich kurz vor Jahresende 1948 die Anweisung, alle noch offenen
Vertragsverhandlungen zwischen den Druckereibesitzern und den Lizenzträgern
definitiv bis zum 31. Januar 1949 abzuschließen. Hiermit erhöhte sie den Druck
auf die Altverleger und erreichte schließlich die Sicherung der
Produktionsmöglichkeiten aller Lizenzzeitungen für die
kommenden fünf Jahre.
Verfasser: Constantin Pröll und Anja Ruisinger
Literatur:
Norbert Frei. Amerikanische Lizenzpolitik und deutsche Pressetradition. München, 1986