1.3 Lösung des Pachtproblems durch die US-Militärregierung

Die Lizenzzeitungen Lizenzzeitungen wurden zunächst ohne Zustimmung der Besitzer in von den Amerikanern beschlagnahmten Partei- oder Privatdruckereien hergestellt. Die juristische Basis hierfür waren die „Military Government Title 21“, die der „Information Control Divsion“ (ICD) die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Durchführung von Beschlagnahmungen bzw. die Benutzung bereits beschlagnahmten Besitzes erlaubte. Da die Eigentumsrechte nach privatkapitalistischem Prinzip notwendigerweise von derartigen Maßnahmen unberührt blieben, war die Sicherung der Möglichkeit zur Herstellung der Lizenzzeitungen nicht dauerhaft gegeben.
Während die Druckereibesitzer vor allem nach Abschluss ihrer Entnazifizierungsverfahren, aus denen sie teilweise als Entlastete hervorgegangen waren, auf Freigabe ihres von Treuhändern verwalteten Eigentums drängten, forderten die Lizenzträger eine durch die amerikanische Militärregierung garantierte Absicherung ihrer Produktionsmöglichkeiten. Hierauf reagierte das „Office of Military Government for Germany” (OMGUS) angesichts der Bedenken der „Finance Division/Property Control“ aufgrund der rechtlichen Haltbarkeit von Zwangsverträgen abwartend und hoffte auf den freiwilligen Abschluss von Pachtverträgen.
Mit dieser abwartenden Haltung machte die Militärregierung jedoch vor allem aufgrund der Verzögerungstaktik, welche die Altverleger bei konkreten Vertragsverhandlungen verfolgten, deprimierende Erfahrungen. Zur rechtlichen Absicherung der Lizenzzeitungen, deren Bedeutung für die Etablierung eines demokratischen Pressewesens die US-Militärregierung sehr hoch einschätzte, ermöglichte sie am 20. September 1947 durch die Verfügung AG 601 den Abschluss von Zwangspachtverträgen.
Diese sollten bei einer zwar theoretisch vorhandenen, aber praktisch kaum realisierbaren Verlängerungsmöglichkeit um drei Jahre für die Dauer von zunächst fünf Jahren in Kraft treten, falls ein freiwilliger Vertrag nicht bis spätestens 30 Tage nach einem entsprechenden Angebot der Lizenzträger erreicht werden konnte. Allerdings sei freiwilligen Abschlüssen hierbei der Vorzug gegenüber Zwangsverträgen zu geben (vgl. Frei, S. 108).
Nach dem Erlass dieser Verfügung war das Pachtproblem jedoch noch nicht völlig geklärt. Da die Altverleger durch die Weigerung der Amerikaner, parteigebundene Zeitungen zuzulassen, viele deutsche Politiker auf ihrer Seite hatten, konnten sie in einigen Fällen ihre Verschleppungstaktik fortführen. So lag beispielsweise in Bayern ein Jahr nach dem Erlass der erwähnten Verfügung AG 601 für elf der insgesamt 24 Lizenzzeitungen kein rechtskräftiger Pachtvertrag vor.
Im Hinblick auf das absehbare Ende der Militärregierung erteilte OMGUS schließlich kurz vor Jahresende 1948 die Anweisung, alle noch offenen Vertragsverhandlungen zwischen den Druckereibesitzern und den Lizenzträgern definitiv bis zum 31. Januar 1949 abzuschließen. Hiermit erhöhte sie den Druck auf die Altverleger und erreichte schließlich die Sicherung der Produktionsmöglichkeiten aller Lizenzzeitungen für die kommenden fünf Jahre.
Verfasser: Constantin Pröll und Anja Ruisinger

Literatur:
Norbert Frei. Amerikanische Lizenzpolitik und deutsche Pressetradition. München, 1986